Verwaltungsgericht weist Klage der Fürst zu Bentheimschen Domänenkammer zu Fällarbeiten ab
Presseinformation 15-2026
OSNABRÜCK. Mit nunmehr an die Beteiligten zugestelltem Urteil vom 27. August 2026 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage der Fürst zu Bentheimschen Domänenkammer (Klägerin) gegen eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungsverfügung des beklagten Landkreises Grafschaft Bentheim (Az. 2 A 80/26) abgewiesen.
Im November 2021 zeigte die Klägerin gegenüber dem Landkreis Grafschaft Bentheim an, dass sie im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten beabsichtige, Holzeinschlagsmaßnahmen entlang der B 403 durchzuführen, um die durch die Wetterextreme der letzten Jahre versursachte Gefährdungssituation an der B 403 und dem angrenzenden Radweg zu minimieren. Nach Durchführung der Arbeiten stellte der Landkreis fest, dass Waldflächen von rund 4.000 qm im Landschaftsschutzgebiet „Bentheimer Wald“ vollständig geräumt seien. Hierbei seien auch Lebensräume der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) zerstört worden.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2022 ordnete der Landkreis gegenüber der Klägerin an, die zerstörten FFH-Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen-Buchenwälder und 9160 Eichen-Hainbuchenwälder wiederherzustellen. Die Anpflanzungen der Gehölze waren hiernach bis zum 30. April 2023 vorzunehmen. Der Landkreis ordnete die sofortige Vollziehung an. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin am 30. November 2022 Klage, die nunmehr von der Kammer abgewiesen wurde.
Zuvor war die Klägerin bereits im Eilverfahren sowohl beim Verwaltungsgericht (Az. 3 B 123/22; vgl. dazu auch Presseinformation 1/2023 vom 20.1.2023) als auch in der Beschwerdeinstanz beim Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -) erfolglos geblieben. Auch ein im Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachter Änderungsantrag der Eilentscheidungen blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Az. 7 B 60/23 bzw. 4 ME 70/24).
Zur Begründung des die Klage abweisenden Urteils nahm 2. Kammer im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Eilentscheidungen Bezug. Der Bereich der angeordneten Wiederherstellungsmaßnahme sei hinreichend bestimmt. Die von der Klägerin durchgeführten Baumfällarbeiten stellten einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar, weil sie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen könnten. Eine ausnahmsweise durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) privilegierte Tätigkeit liege nicht vor, da den Anforderungen an die sog. gute fachliche Praxis angesichts des Verstoßes gegen die Verbote der einschlägigen Landschaftschaftschutzgebietsverordnung nicht genügt werde. Eine Freistellung oder Befreiung von den Verboten sowie eine Ausnahmegenehmigung für die Fällarbeiten kämen nicht in Betracht. Der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin sei es insbesondere weder gelungen, hinreichend darzulegen noch unter Beweis zu stellen, dass die Beseitigung der Bäume zur Wahrung der Verkehrssicherheit an der B 403 erforderlich gewesen sei. Die Entscheidung des beklagten Landkreises sei auch ermessensgerecht erfolgt. Selbst wenn auf den Flächen zwischenzeitlich bereits eine Naturverjüngung stattgefunden haben sollte, sei nicht erkennbar geworden, dass die stattgefundene Naturverjüngung den angeordneten Anpflanzungen zur Wiederherstellung des FFH-lebensraumtypischen Pflanzenbestandes entspreche.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.