Steinbruch in Ueffeln: Eilantrag gegen Aufforderung zur Beseitigung von Zäunen erfolglos
Presseinformation 14-2026
OSNABRÜCK. Mit Beschluss vom gestrigen Tage hat 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einen Eilantrag gegen eine waldrechtliche Verfügung zur Beseitigung von Zäunen zwecks Wiederherstellung des Zugangs zur freien Landschaft abgelehnt (Beschluss v. 3.9.2026 - 2 B 33/26 -).
Hintergrund des Verfahrens sind von dem Landkreis Osnabrück (hier: Antragsgegner) bei einer Ende August 2025 durchgeführten Ortsbesichtigung an einem Steinbruch in Ueffeln festgestellte Begehungshindernisse in Form von Zäunen sowie Haufen aus Ästen und Baustämmen, mit denen die Antragstellerin des hiesigen Eilverfahrens ihr Waldgrundstück gegen Besucher des Steinbruchs bzw. des dortigen Sees abgesperrt hatte. Durch Bescheid vom 17. Februar 2026 gab der Antragsgegner der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die Zäune innerhalb von zwei Wochen zu beseitigen. Über die hiergegen nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens von der Antragstellerin erhobene Klage (2 A 91/26) hat die 2. Kammer noch nicht entschieden. Am 15. Juli 2026 ordnete der Antragsgegner sodann die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 17. Februar 2026 an. Hiergegen hat die Antragstellerin am 22. Juli 2026 einen Eilantrag gestellt, über den die 2. Kammer nunmehr entschieden hat. Auch die Neue Osnabrücker Zeitung berichtete bereits mehrfach über den Streit (vgl. etwa Artikel 24.7.2026: „Streit um Steinbruch in Ueffeln: Eigentümerin stellt Eilantrag beim Verwaltungsgericht“).
Die Kammer stellt in ihrer Entscheidung fest, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse nicht überwiege. Die Aufforderung, die Zäune zur Wiederherstellung des Zugangs zur freien Landschaft zu beseitigen, erscheine nach dem im Eilverfahren anzulegenden Maßstab rechtmäßig. Erstens seien die Zäune nicht zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben erforderlich. Sie erschwerten weiträumig den Zugang zum Waldgebiet rund um den See und beschränkten das Betretensrecht der Allgemeinheit damit weit über die bestehenden Gefahrenbereiche hinaus. Die Regelung des Gemeingebrauchs des Sees stehe auch nicht allein der Antragstellerin, sondern der Wasserbehörde zu. Zweitens bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zäune der Brandverhütung dienten. Allein der Vortrag der Antragstellerin, dass am See „Party“ mit Feuer und Grillen gemacht werde, genüge nicht. Ohnehin bestehe im Wald sowie in gefährlicher Nähe davon im Frühjahr und Sommer ein gesetzliches Verbot zum Anzünden von Feuer; das Grillen sei nur auf Grillplätzen gestattet. Zuständig für die Kontrolle seien insoweit auch Ordnungsbehörde und Polizei. Drittens sei auch nicht dargelegt, dass die Zäune zum Schutz vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen durch Dritte erforderlich seien. Allein ein hohes Besucheraufkommen in den Sommermonaten legitimiere nicht die weiträumige Einschränkung des Betretensrechts. Viertens sei auch die Erforderlichkeit der Zäune zur Vermeidung von Abfallablagerungen nicht hinreichend dargelegt worden, weil die Antragstellerin dies lediglich pauschal behauptet habe und es auch insoweit einer Genehmigung der Waldbehörde zum Errichten der Zäune bedurft hätte.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.