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Ratsmitglied aus Bad Iburg mit seiner Unterlassungsklage teilweise erfolgreich

Presseinformation Nr. 16/2019


Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Bürgermeisterin Bad Iburgs auf die mündliche Verhandlung von heute verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Äußerungen über den Kläger, ein Ratsmitglied der Stadt Bad Iburg, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung werde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Hintergrund des Streits ist eine E-Mail des Klägers aus November 2018 an die Bürgermeisterin und die in der Stadt Bad Iburg für die Neuverhandlung des Trägervertrages mit der katholischen Kirchengemeinde zuständige Sachbearbeiterin. In seiner E-Mail wies der Kläger darauf hin, dass es auch in der Öffentlichkeit Befremden auslöse, dass die genannte Mitarbeiterin als aktives Mitglied der Kirchengemeinde die Verhandlungen mit „ihrem Kirchenvorstand“ führe. Sodann heißt es wörtlich: „Der in der Öffentlichkeit entstandene Eindruck, dass es eine beinahe intime Nähe zwischen der Verwaltung und den Vertretern der katholischen Kirchengemeinde gibt, wird hier noch einmal deutlich verstärkt.“ Auf diese E-Mail reagierte die Bürgermeisterin mit Empörung und äußerte sich in einem Schreiben an den Kläger selbst sowie über ihren Prozessbevollmächtigten auch gegenüber der NOZ mehrfach über den Kläger. Diese Äußerungen nahm der Kläger zum Anlass, vor dem Verwaltungsgericht auf Unterlassung zu klagen.

Mit dem heutigen Urteil untersagte das Gericht der Bürgermeisterin insbesondere die Äußerung, der Kläger unterstelle der Mitarbeiterin der Verwaltung eine intime Nähe zu Vertretern der katholischen Kirchengemeinde im körperlichen und/oder sexuellen Sinn und die von ihm verwendete Formulierung werde von jedermann als schlüpfrig empfunden. Zudem habe der Kläger keine missbilligenden Äußerungen gegenüber allen Mitarbeiterinnen der Verwaltung getätigt. Das Gericht führte aus, derartige Inhalte ließen sich der E-Mail des Klägers nicht entnehmen bzw. seien als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot zu werten.

Die Klageabweisung im Übrigen betrifft die Äußerung, die Formulierung sei zutiefst frauenfeindlich und die Mitarbeiterin sei von der E-Mail getroffen gewesen. Diese Äußerungen dürfe die Bürgermeisterin als persönliches Werturteil tätigen, da dadurch eine subjektive Empfindung ausgedrückt werde. Auch die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Aufforderung, sich zu entschuldigen, weise keine, über den Unterlassungsanspruch hinausgehende Ehrverletzung auf.

Das Urteil (1 A 21/19) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.10.2019

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