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Pressemitteilung 25/2012 vom 11.12.2012

Großflächiger Kiesabbau in Bohmte-Schwegermoor vorläufig gestoppt


OSNABRÜCK. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den vom Landkreis Osnabrück genehmigten großflächigen Kiesabbau in Bohmte, Ortsteil Schwegermoor, im Rahmen eines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig gestoppt.

Auf Grund eines entsprechenden Antrages und nach der Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere einer Studie über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens, erließ der Landkreis Osnabrück unter dem 27.12.2011 einen Planfeststellungsbeschluss, durch den einem Bodenabbauunternehmen die Genehmigung erteilt wurde, auf einer ca. 60 ha großen Fläche 30 Jahre lang Kies abzubauen. Dieser Beschluss wurde für sofort vollziehbar erklärt.

Daraufhin stellte eine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigung, deren Zweck der Schutz und die Pflege von Natur und Umwelt ist, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Diesem Begehren hat das Gericht mit der Begründung entsprochen, es fehle bereits an der vom Gesetz geforderten zusammenfassenden Darstellungen der Auswirkungen des Kiesabbaus auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und auf die Landschaft. Darüber hinaus fehle die erforderliche Darstellung der Maßnahmen zur Begrenzung bzw. Kompensation der durch den Eingriff in die Natur entstehenden Schäden. Unter Auswertung der vom Bodenabbauunternehmen eingereichten Antragsunterlagen, der zum Vorhaben abgebenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und der Äußerungen der Öffentlichkeit, müsse die Genehmigungsbehörde die ihr vorliegenden Informationen über die Auswirkungen des Vorhabens systematisch aufbereiten und strukturieren, um auf dieser Grundlage zu einer sachgerechten Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu kommen. Wegen ihrer spezifischen Funktion, den Entscheidungsablauf zu dokumentieren, müsse die zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt in einem inhaltlich einheitlichen Schriftstück zusammengefasst werden. Daran fehle es aber bei der Entscheidung über die Genehmigung des Kiesabbaues. Allein der Umstand, dass der Landkreis Osnabrück im Planfeststellungsbeschluss auf eingereichte Gutachten, Studien und andere Materialien verweise, und auch der Hinweis, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens sei auf Grund der entsprechenden Begutachtung festgestellt worden, erfüllten nicht die zuvor genannten, an eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen zu stellenden Anforderungen. Diese Mangel sei auch nicht durch die unter dem 11.06.2012 ausgesprochene Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses geheilt worden, denn eine zusammenfassende Darstellung könne wegen ihrer Funktion, als Grundlage für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu dienen, nach dem Ausspruch der Genehmigung denknotwendig nicht mehr nachgeholt werden.

(Beschluss des Verwaltungsgerichtes Osnabrück, 2. Kammer, Az. 2 B 4/12; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig)

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.12.2012

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