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Presseinformation Nr. 26/2017 vom 06.11.2017

Elefantendame „Buba“ darf vorerst in Einzelhaltung bei Zirkusfamilie bleiben


Mit Beschluss vom 1. November 2017 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück dem Eilantrag eines Elefantenhalters (Antragsteller) aus Badbergen gegen eine für sofort vollziehbar erklärte tierschutzrechtliche Verfügung des Landkreises Osna­brück (Antragsgegner) zum Teil stattgegeben. Sie hat die aufschiebende Wirkung seiner im Mai dieses Jahres erhobenen Klage gegen eine umfangreiche Verfügung zum Teil wiederhergestellt, den Antrag im Übrigen jedoch abgelehnt.

Für den Antragsteller bedeutet das, dass er die mindestens 40 jährige „Buba“ zunächst (weiterhin) in Einzelhaltung bei sich halten darf, bis - ggf. durch Einholung weiterer Gutachten - im Hauptsacheverfahren geklärt ist, ob eine an sich artgerechte Vergesellschaftung der Elefantenkuh im konkreten Fall dem Tierwohl eher entspricht als die jahrelang praktizierte Einzelhaltung.

Zum Hintergrund:

Aufgrund der Anzeige eines Tierschutzvereins, die Elefantenkuh werde tierschutzwidrig in Einzelhaltung gehalten, sah sich der Antragsgegner veranlasst, das Tier Anfang 2016 in Augenschein zu nehmen und sodann u.a. durch den Direktor des Osnabrücker Zoos und Fachtierarzt für Wildtiere begutachten zu lassen. Nach Auswertung des Gutachtens und zahlreicher weiterer Besichtigungstermine erließ der Antragsgegner im Mai dieses Jahres eine tierschutzrechtliche Verfügung, in der er dem Antragsteller aufgab, die Elefantenkuh ab dem 1.1.2018 dauerhaft mit mindestens einem ihr verträglichen Artgenossen zu halten oder sie in eine geeignete Haltungseinrichtung abzugeben. Zudem verfügte er ein umfangreiches und detailliertes Beschäftigungsgebot, dessen Umsetzung der Antragsteller zu dokumentieren habe und ordnete dessen Geltung an allen Standorten im In- und Ausland an. Schließlich verfügte er die Herstellung eines mindestens 1.000 m² großen Außengeheges und dessen Gestaltung im Einzelnen.

Die Kammer hält die auf tierschutzrechtliche Normen gestützte Verfügung in Bezug auf das Beschäftigungsgebot, dessen Dokumentation sowie den Ausbau des Außengeheges für rechtmäßig. Die Erstreckung des Beschäftigungsgebotes auch auf sämtliche Standorte im Ausland sei jedoch rechtswidrig, da für eine solche Anordnung keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei.

Die Rechtmäßigkeit der angeordneten Vergesellschaftung mit mindestens einem Artgenossen sei im Eilverfahren nicht abschließend zu klären, weshalb die Kammer eine Interessenabwägung vorgenommen hat, die zugunsten des Antragstellers ausgegangen ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, es sei bislang nicht hinreichend untersucht worden, ob die angeordnete Vergesellschaftung unter den konkreten Umständen tatsächlich eine für „Buba“ tierschutzgerechte Lösung sei. Zwar ergebe sich aus der Fachliteratur durchaus, dass Elefanten besonders soziale Tiere seien und eine Alleinhaltung nur in Ausnahmefällen tierschutzrechtlichen Vorgaben entspreche. Hier seien jedoch das Alter von „Buba“ und der vorgebrachte Umstand, das Tier sei sehr dominant und in der Vergangenheit nicht gut mit anderen Elefanten ausgekommen, zu berücksichtigen. Zudem habe bislang nicht sicher festgestellt werden können, dass die bisherige Haltung zu Leiden, Schmerzen oder Schäden, insbesondere zu Verhaltensstörungen, geführt habe. Demgegenüber sei nicht auszuschließen, dass es bei einer kurzfristigen Umstellung der Haltungsbedingungen von jahrelanger Einzelhaltung auf eine Gemeinschaftshaltung, die nach weiteren Erkenntnissen unter Umständen wieder rückgängig gemacht werden müsse, zu zusätzlichen und vermeidbaren Beeinträchtigungen des Wohlbefindens von „Buba“ komme.

Der Beschluss (6 B 40/17) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.11.2017

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