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Presseinformation Nr. 22/2017 vom 18.08.2017

Eilantrag eines Dreijährigen auf (Weiter-)Betreuung in einer Krippe erfolglos


Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 17. August 2017 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Landkreis Emsland (Antragsgegner) abgelehnt. Der Antragsteller, ein über dreijähriges Kind, hatte - vertreten durch seine Eltern - beantragt, den Landkreis zu verpflichten, ihm die Fortführung seiner integrativen Betreuung in der schon zuvor besuchten Krippe im nördlichen Emsland zu gewähren.


Der Antragsteller leidet an einem angeborenen Gendefekt und hat bis zum 31.07.2017 eine integrative Betreuung in einer Krippe erfahren. Im Juli 2017 hat er sein drittes Lebensjahr vollendet. Der Antragsgegner wies die Eltern sodann darauf hin, dass ihr Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres nicht mehr in der von ihm besuchten Krippe, sondern in einem integrativen Kindergarten betreut werden könne, in dem den Bedürfnissen behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Die Eltern des Antragstellers wollten ihr Kind jedoch auch weiterhin in der genannten Krippe betreuen lassen und wandten sich mit ihrem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb ohne Erfolg. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Krippe über das dritte Lebensjahr hinaus. Das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) unterschieden danach, ob ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet habe oder nicht, sähen also eine starre Altersgrenze ohne Ausnahmen vor. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres habe ein Kind einen Anspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Krippe, danach habe es einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Der Umstand, dass der Antragsteller nachweislich auf dem Entwicklungsstand eines unter Dreijährigen Kindes sei, rechtfertige auch unter Berücksichtigung weiterer Normen zum Schutze, zur Förderung und zur Integration von Menschen mit Behinderung eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine Entstehungsgeschichte ließen eine Ausnahme von der Altersgrenze erkennen. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung des Betreuungsanspruches neben der Altersgrenze keine bedarfsorientierten Umstände im Blick gehabt.


Der Beschluss (Az. 4 B 14/17) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.08.2017

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