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Presseinformation Nr. 21/2017 vom 11.08.2017

Eilantrag auf ganztägigen, wohnortnahen Betreuungsplatz für unter Dreijährigen erfolglos


Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 4. August 2017 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Landkreis Osna­­brück (Antragsgegner) abgelehnt. Der Antragsteller, ein unter dreijähriges Kind aus Bad Iburg, hatte - vertreten durch seine Eltern - beantragt, den Landkreis zu verpflichten, ihm einen ganztägigen und wohnortnahen Betreuungsplatz - Tageseinrichtung oder Kindertagespflege - zur Verfügung zu stellen.


Der Antrag blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, es liege bereits kein Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit vor. Zwar habe der Antragsteller nach den Vorschriften des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) grundsätzlich einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Antragsgegner habe dem jedoch bereits dadurch Rechnung getragen, dass er ihm einen Platz bei einer Tagespflegeperson in Bad Laer angeboten habe. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei dieser Platz auch nicht unzumutbar weit von seinem Wohnort entfernt. Nach der hier gebotenen Einzelfallbetrachtung sei eine Entfernung von ca. 7,5 km vom Wohnort zur Tagespflegeperson für Eltern, die über einen Pkw verfügten, zumutbar. Für diese Entfernung benötige man mit dem Pkw ca. 10 bis 12 Minuten pro Strecke. Andere Anhaltspunkte, die die Betreuung bei der Tagespflegeperson in Bad Laer unzumutbar erscheinen ließen, seien nicht vorgetragen worden.


Der Beschluss (Az. 4 B 10/17) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.08.2017

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