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Explosion eines Drogenlabors in Nordhorn: Beteiligte abfallrechtlicher Verfahren schließen Vergleich vor dem Verwaltungsgericht

Presseinformation 13-2026


OSNABRÜCK. In der mündlichen Verhandlung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 27. August 2026 haben die Beteiligten abfallrechtlicher Verfahren (2 A 84/26, 2 A 85/26, 2 A 86/26 und 2 A 89/26) einen Vergleich geschlossen.

Hintergrund der Verfahren ist der explosionsartige Brand eines Bereichs eines Hallenkomplexes in Nordhorn am 11. Januar 2024, in dem ein Drogenlabor betrieben wurde. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vor Ort blieben asbestverunreinigter Brandschutt, Asbest (Bruch), verunreinigter Boden, (teilweise leere) Chemikaliengebinde, Brandholz sowie Löschwasser im Keller des Gebäudes zurück (vgl. etwa Artikel der Grafschafter Nachrichten v. 18.12.2024: „Polizei bestätigt: Großes Drogenlabor in Nordhorn explodiert“).

Einerseits sind Gegenstand der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren zwei gegenüber dem Grundstückseigentümer ausgesprochene abfallrechtliche Anordnungen, mit denen zum einen eine Zwischenlagerung des Löschwassers sowie der Chemikaliengebinde und zum anderen die Entsorgung des verunreinigten Löschwassers sowie der zwischengelagerten sonstigen Abfälle verfügt wurden. Eine Zwischenlagerung erfolgte in der Folgezeit zwar nicht hinsichtlich des Löschwassers, aber bezüglich der Chemikaliengebinde und auch sämtlicher anderen Abfälle. Diese war durch den beklagten Landkreis im Wege der sog. Ersatzvornahme veranlasst worden, weil der Eigentümer die abfallrechtlichen Anordnungen insoweit nicht umsetzte.

Andererseits sind Gegenstand der Klageverfahren wiederum gegenüber dem Grundstückseigentümer erlassene Kostenbescheide, mit denen der beklagte Landkreis die Erstattung der ihm im Wege der Ersatzvornahmen entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt ca. 89.000 Euro begehrt. Der Norddeutsche Rundfunk berichtete bereits (vgl. Artikel v. 8.10.2025: „Drogenlabor in Nordhorn: Eigentümer klagt gegen Entsorgungskosten“).

Die 2. Kammer hat in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt, dass sie die abfallrechtlichen Anordnungen – soweit sie sich nicht erledigt hätten – nach ihrer vorläufigen Rechtsauffassung im Wesentlichen für rechtmäßig halte. Die Kostenbescheide hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung nur teilweise für rechtmäßig erachtet. Im Wesentlichen ist für das Gericht problematisch gewesen, dass der beklagte Landkreis auch die Ersatzvornahme hinsichtlich der Zwischenlagerung der übrigen Abfälle auf dem Grundstück (insbesondere der asbesthaltigen Abfälle) veranlasst und die entsprechenden Kosten gegenüber dem Eigentümer geltend gemacht hat. In diesem Umfang habe es der Landkreis versäumt, zuvor eine entsprechende abfallrechtliche Anordnung gegenüber dem Eigentümer zu erlassen, sodass es an einer sog. Grundverfügung mangele.

In dem nunmehr zur Beendigung der gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich werden im Wesentlichen die von dem Eigentümer zu erstattenden Kosten auf einen Betrag in Höhe von ca. 55.000 Euro reduziert; im Gegenzug akzeptiert der Eigentümer die angegriffenen Bescheide im Übrigen. Der Vergleich kann noch von jeder Seite innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Erfolgt ein solcher fristgemäßer Widerruf, wird die Kammer durch Urteil entscheiden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.08.2026

Ansprechpartner/in:
Herr Stephan Waltke

Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecher
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
Tel: 0541314736

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