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Eilantrag gegen Zwangsgeldandrohung im Zusammenhang mit dem Abriss des Hotelrohbaus am Rubbenbruchsee in Osnabrück erfolglos

Presseinformation Nr. 19/2021


OSNABRÜCK. Mit Beschluss vom 2. September 2021 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einen Eilantrag des Alteigentümers der Hotelruine am Rubbenbruchsee gegen eine von der Stadt Osnabrück Ende Mai dieses Jahres erlassene Zwangsgeldandrohung abgelehnt. Mit der Zwangsgeldandrohung i.H.v. 7.500 € will die Stadt die bereits im Jahr 2016 verfügten Abbruchverfügung durchsetzen. Der Antragsteller hatte sich im Jahr 2016 schon mit einer Klage gegen die Abbruchverfügung gewandt, die Klage jedoch im September 2019 zurückgenommen.

Der Alteigentümer, der knapp 9/10 seiner Eigentumsanteile an eine Unternehmergesellschaft verkauft hat, hatte geltend gemacht, die Stadt habe ihr Recht, die Abbruchverfügung zwangsweise durchzusetzen, aufgrund des langen Zeitraums seit Erlass der Verfügung verwirkt. Außerdem sei er nicht der richtige Adressat der Zwangsgeldandrohung, weil er wesentliche Anteile an Dritte veräußert habe und nicht mehr als Bauherr angesehen werden könne.

Seinen Einwänden folgte die Kammer nicht. Zur Begründung der Antragsablehnung führte sie aus, von einer Verwirkung könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Abbruchverfügung erst mit der Klagerücknahme im September 2019 bestandskräftig geworden sei. Auch der Umstand, dass die Nutzung des Rohbaus für den sozialen Wohnungsbau auf Veranlassung des Antragstellers mit der Stadt erörtert worden sei und sich anschließend in der kommunalpolitischen Diskussion befunden haben möge, genüge für die Annahme einer Verwirkung nicht. Die Stadt habe auch ihr Ermessen, wen sie in Anspruch nehme, fehlerfrei ausgeübt. Im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldandrohung Ende Mai 2021 sei der Antragsteller sowohl Eigentümer als auch Bauherr gewesen. Die zwischenzeitlich erfolgte Übertragung der überwiegenden Miteigentumsanteile an die Unternehmergesellschaft durch die Grundbucheintragung im Juni änderten daran nichts, da der Antragsteller weiterhin Miteigentümer und damit so genannter Zustandsverantwortlicher sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abbruchverfügung gegenüber den nunmehr bestehenden Mehrheitseigentümern effektiver durchzusetzen wäre. Ferner stünden deren Rechte der Zwangsgeldandrohung nicht entgegen, da sie als Teilrechtsnachfolger auch unmittelbar durch die bestandskräftigte Abbruchverfügung zur Beseitigung verpflichtet seien.

Der Beschluss (2 B 15/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.09.2021

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