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Verfahrensablauf in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

1. Zuständigkeit und Besetzung
2. Klageerhebung und Eilverfahren
3. Verfahrensgang nach Klageerhebung
4. Formen der gerichtlichen Entscheidung
5. Rechtsmittel

Zuständigkeit und Besetzung
Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und Behörden andererseits, soweit nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Regeln besondere Verwaltungsgerichte (Finanzgerichte und Sozialgerichte), die ordentliche Gerichtsbarkeit (Staatshaftungsrecht) oder die Verfassungsgerichte zuständig sind. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gliedert sich in die Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte der Länder und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das Verwaltungsgericht Osnabrück ist örtlich zuständig für das Gebiet der Landkreise Emsland, Grafschaft Bentheim und Osnabrück sowie die Kreisfreie Stadt Osnabrück. Die Berufsrichter/innen sind auf Kammern verteilt, die jeweils aus einem/einer Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Richtern bestehen. An Entscheidungen, die in Form eines Urteils ergehen, wirken neben diesen drei Berufsrichterinnen bzw. -richtern noch zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter mit. Ist die Sache rechtlich und tatsächlich einfach gelagert und besitzt sie keine grundsätzliche Bedeutung, so entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ein/e Berufsrichter/in der Kammer als Einzelrichter/in. Auch bei Beschlüssen, die außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffen werden, wirken die ehrenamtlichen Richter/innen nicht mit. Die eingehenden Verfahren werden an Hand eines Geschäftsverteilungsplanes, der jeweils für ein Jahr gilt, auf die einzelnen Kammern verteilt, innerhalb der Kammern zur Bearbeitung auf die Berufsrichter/innen (Berichterstatter).


Klageerhebung und Eilverfahren
Ein Verwaltungsstreitverfahren (Klage oder Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) können Sie per Brief oder Fax schriftlich oder in elektronischer Form oder dadurch einleiten, dass Sie während der Sprechzeiten bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts vorsprechen und Ihren Antrag protokollieren lassen.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 21.10.2013).

Der Versand per E-Mail (mittels MS Outlook, Open Office o. ä) ist nicht geeignet, um dem Gericht rechtswirksame Erklärungen, Schriftsätze, Rechtsmittel usw. zukommen zu lassen. Bitte verwenden Sie daher für die elektronische Einreichung ausschließlich das EGVP (vgl. hierzu den Artikel unter dem Menüpunkt 'Das Gericht').

Wählen Sie die schriftliche Form, so sollte aus Ihrem Schreiben mindestens folgendes hervorgehen:

· Ihr Name und die vollständige Anschrift,
· die Bezeichnung des Verfahrensgegners,
· der Streitgegenstand,
· nach Möglichkeit ein konkreter, sachdienlicher Antrag,
· eigenhändige Unterschrift (sehr wichtig!).

Wenn es an einer dieser Angaben fehlt, laufen Sie Gefahr, dass Ihre Klage oder Ihr Antrag als unzulässig angesehen wird. Besonders wichtig ist es, die in den Bescheiden mitgeteilten Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln zu beachten und einzuhalten.
Eine Klage- bzw. Antragsbegründung müssen Sie nicht sogleich vorlegen; sie kann später nachgereicht werden. Mit der Klageerhebung wird eine Verfahrensgebühr fällig, die sich nach dem vom Gericht (vorläufig) festgesetzten Streitwert richtet. Streitigkeiten aus dem Gebiet der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, des Schwerbehindertenrechts sowie der Ausbildungsförderung und des Asylrechts sind gerichtskostenfrei.
Schließlich müssen Sie mit der Führung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch keinen Rechtsanwalt beauftragen, denn bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz besteht kein Anwaltszwang. Jeder prozessfähige Bürger kann selbständig ein Verfahren betreiben. Das hat den Vorteil, dass Ihr Prozesskostenrisiko geringer ist, weil Sie im Falle des Unterliegens zumindest nicht die Kosten für Ihren Anwalt tragen müssen. Sollten Ihre finanziellen Mittel zur Prozessführung nicht ausreichen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Hierzu müssen Sie unter Verwendung eines entsprechenden Vordrucks Ihre finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen. Prozesskostenhilfe wird ungeachtet einer etwaigen Bedürftigkeit aber nur bewilligt, wenn die Klage oder der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe brauchen etwaige Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts entweder überhaupt nicht oder - bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen - nur in Ratenbeträgen gezahlt werden. Geht allerdings der Prozess verloren, schützt die Prozesskostenhilfe nicht davor, von der Gegenpartei auf Erstattung der ihr gegebenenfalls entstandenen Anwaltskosten in Anspruch genommen zu werden.

Verfahrensgang nach Klageerhebung
Nachdem Sie Klage - persönlich oder durch einen Sie vertretenden Rechtsanwalt - erhoben haben, erhalten Sie zunächst eine Eingangsmitteilung. Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, die Klage zu begründen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden Ihnen die schriftlichen Äußerungen Ihres Verfahrensgegners übermittelt, zu denen Sie Stellung nehmen können. Sollte das Gericht noch weitere Informationen oder Äußerungen eines Beteiligten benötigen, wird es sich direkt an Sie oder Ihren Gegner wenden.

Nachdem sich das Gericht durch die Schriftsätze sowie das Studium der Verwaltungsvorgänge über die zu entscheidende Streitfrage hinreichend kundig gemacht hat, wird in der Regel ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Im Einverständnis mit den Beteiligten kann auch eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird durchweg ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Zum Termin einer mündlichen Verhandlung werden Sie rechtzeitig - wenigstens zwei Wochen vorher - geladen. Sie oder Ihr Bevollmächtigter brauchen im Verhandlungstermin nicht anwesend zu sein, wenn das Gericht Ihr persönliches Erscheinen nicht besonders angeordnet hat. Das Gericht kann dann aber auch ohne Sie verhandeln und entscheiden. Wenn Sie oder Ihr Prozeßbevollmächtigter nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen möchten, sollten Sie auf deren Durchführung verzichten. Das Gericht entscheidet dann - sofern der Rechtsstreit nicht zuvor einem Mitglied der Kammer als Einzelrichter übertragen worden ist - in voller Besetzung im schriftlichen Verfahren.

Findet eine mündliche Verhandlung statt, beginnt diese mit dem Aufruf der Sache. Zunächst wird der Vorsitzende Richter bzw. die Vorsitzende Richterin die Anwesenheit der erschienenen Beteiligten protokollieren. Im Anschluss daran wird der für die Bearbeitung Ihres Verfahrens zuständige Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Unterlagen referieren.

Es schließt sich dann das Rechtsgespräch an. Dies wird damit eingeleitet werden, dass das Gericht die Beteiligten auf die Probleme des Falles hinweist. Regelmäßig werden die zur Entscheidung berufenen Richter als Ergebnis ihrer Sitzungsvorbereitung ihre Rechsauffassung erkennen lassen - auch, um die Beteiligten vor Überraschungsentscheidungen zu schützen. Dies heißt indes nicht, dass die Richterinnen oder Richter schon eine abschließende Entscheidung getroffen hätten. Nutzen Sie vielmehr dieses Gespräch, und gehen Sie mit Ihren Argumenten auf die vom Gericht geäußerte Rechtsauffassung ein, um eine ihnen günstige Entscheidung, bei deren Zustandekommen auch die ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richter volles Stimmrecht haben, zu erreichen bzw. das Gericht auf Aspekte aufmerksam zu machen, die es Ihrer Auffassung nach noch nicht oder jedenfalls zu wenig in den Blick genommen hat.

Nicht selten ergibt das Rechtsgespräch, dass die Sache unkalkulierbare Risiken für alle Beteiligten birgt. In diesen Fällen kommt der Abschluss eines Vergleiches in Betracht. Das Gericht wird Sie auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, zu gegebener Zeit auch einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Zur Vermeidung weiterer, auch Sie belastender Kosten sollten sie den Vorschlag ernsthaft bedenken. Manchmal ist ein halber Sieg besser als ein endloser Rechtsstreit, der Sie Zeit und Geld kostet.

Vielleicht legt Ihnen das Gericht nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage nahe, die Klage zurückzunehmen. Auch einen solchen Hinweis sollten Sie sorgfältig prüfen. Nur wenn Sie glauben, in der nächsten Instanz doch noch Erfolg haben zu können, sollten sie das Verfahren weiter betreiben.

Nach Stellung der Anträge, die das Begehren der Beteiligten zum Ausdruck bringen, schließt die bzw. der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich nun zur Beratung zurück und verkündet in den meisten Fällen noch am selben Tag eine Entscheidung. Oft sind jedoch nicht nur Ihre, sondern auch noch andere Sachen zu beraten, sodass sich nicht immer absehen lässt, wann es genau zur Verkündung kommen wird. Sie erleiden keinen Nachteil, wenn Sie das Gericht nach der mündlichen Verhandlung verlassen und das Ergebnis am nächsten Tag telefonisch bei der Serviceeinheit der erkennenden Kammer erfragen. Außerdem bekommen Sie oder Ihr Prozessbevollmächtigter ein Protokoll der mündlichen Verhandlung übersandt und später die schriftlich abgefasste Entscheidung zugestellt. Erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils läuft die Rechtsmittelfrist.

Formen der gerichtlichen Entscheidung
Nach einer mündlichen Verhandlung ergeht üblicherweise ein Urteil. Im Einverständnis der Beteiligten kann auch ohne mündliche Verhandlung im so genannten schriftlichen Verfahren ein Urteil gesprochen werden.

Im schriftlichen Verfahren kann über eine Klage außerdem durch Gerichtsbescheid entschieden werden, wenn es sich um eine tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Sache handelt und der Sachverhalt geklärt ist. Eine solche Entscheidung, die ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter ergeht, bedarf nicht der Zustimmung durch die Verfahrensbeteiligten. Sie sind allerdings vorher anzuhören.

Die wichtigsten Verfahren, in denen durch Beschluss und damit ebenfalls ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter entschieden wird, sind die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Rechtsmittel

Gegen Urteile und Gerichtsbescheide ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben, das der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bedarf, wenn nicht das Verwaltungsgericht selbst die Berufung zugelassen hat. Statt der Zulassung der Berufung kann im Falle des Gerichtsbescheids auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden. Gegen Beschlüsse ist die Beschwerde statthaft. Im Einzelnen gibt die jeder Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung detailliert Auskunft, was zu tun ist, wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Aus der Rechtsmittelbelehrung ist außerdem zu ersehen, ob Sie für die Einlegung des Rechtsmittels einen Rechtsanwalt oder einen anderen qualifizierten Bevollmächtigten benötigen. Bei Einlegung des Rechtsmittels bzw. einer Zulassung der beantragten Berufung wird die erstinstanzliche Entscheidung zunächst nicht rechtskräftig.

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