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Presseinformation 10/2016 vom 07.07.2016

Eilantrag gegen Baustopp in Osnabrück-Gretesch erfolglos


OSNABRÜCK. Mit Beschluss vom gestrigen Tage hat das Verwaltungsgericht Osnabrück den Eilantrag eines Bauunternehmens abgelehnt.

Diesem war die Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen im Herbst vergangenen Jahres erteilt worden. Nach Baubeginn stellte die Stadt Osnabrück fest, dass sich das Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet befindet, in dem ohne eine entsprechende wasserrechtliche Genehmigung – die dem Bauunternehmen nicht erteilt worden war – nicht gebaut werden darf. Daraufhin untersagte die Stadt Osnabrück am 24.02.2016 die Fortsetzung der Bauarbeiten (vgl. Neue Osnabrücker Zeitung vom 09.03.2016). Dem Bauunternehmen wurde jedoch ermöglicht, den zu diesem Zeitpunkt zu 95 % fertiggestellten Rohbau winterfest zu machen.

Das Bauunternehmen erhob Widerspruch gegen diese Untersagung und hat beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, um die Bauarbeiten trotz des schwebenden Widerspruchsverfahrens fortsetzen zu können. Es verweist auf den ihm entstandenen und noch entstehenden finanziellen Schaden und sein Vertrauen in die ihm erteilte Baugenehmigung. Abgesehen davon würden Überschwemmungsgebiete zum Schutz der Gebäude ausgewiesen. Es sei bereit, das entsprechende Risiko für sein Gebäude auf sich zu nehmen, so dass die vorläufige Stilllegung nicht gerechtfertigt sei.

Das Gericht folgte diesen Einwänden nicht. Zur Begründung führte es aus, dass das Bau-vorhaben dem öffentlichen Baurecht widerspreche, da die nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderliche Genehmigung nicht vorliege. Es sei auch nicht offensichtlich erkennbar, dass das Bauunternehmen einen Anspruch auf diese Genehmigung habe. Da Überschwemmungsgebiete nicht nur zum Schutz des Eigentums einzelner, sondern zum Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasserschäden festgesetzt würden, könne das Bauunternehmen ein Weiterbauen ohne diese Genehmigung nicht erlaubt werden. Auch ein Vertrauensschutz wegen der erteilten Baugenehmigung scheide aus diesem Grund aus. Die finanziellen Einbußen des Bauunternehmens müssten hinter diesen gewichtigen Gründen zurücktreten. Eine etwaige Kompensation bliebe einem gesonderten Verfahren überlassen.

Der Beschluss (2 B 8/16) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.07.2016
zuletzt aktualisiert am:
04.08.2016

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