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Presseinformation Nr. 08/2016 vom 20.06.2016

Eilantrag gegen Windpark in Kalkriese erfolglos


Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag eines Anwohners (Antragsteller) gegen den Windpark in Kalkriese als unzulässig abgelehnt und die aufschiebende Wirkung seiner Klage nicht wiederhergestellt. Der ca. 5 km vom - mittlerweile teilweise in Betrieb genommenen - Windpark entfernt wohnende Antragsteller hatte gegen die der Beigeladenen vom Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) im August 2015 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwölf Windenergieanlagen des Typs Vestas V126-3.3 mit einer Nabenhöhe von 137 m, einem Rotordurchmesser von 126 m und einer Gesamthöhe von 200 m in Bramsche-Kalkriese im Januar 2016 Klage erhoben und sodann um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (vgl. auch die Berichterstattung in den Bramscher Nachrichten unter NOZ online vom 25.02.2016 und 13.05.2016).

Der Antragsteller befürchtet unzumutbare akustische, optische und gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen. Die Genehmigung sei aber auch deshalb aufzuheben, weil natur- und artenschutzrechtliche Belange im Rahmen der vom Antragsgegner durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unzureichend berücksichtigt worden seien.

Das Gericht wies den Antrag ab und verneinte bereits die Antragsbefugnis des Antragstellers. Aufgrund der räumlichen Distanz seines Wohnhauses zum Windpark sei schon die Möglichkeit einer Rechtsverletzung auszuschließen, da er sich damit außerhalb des räumlichen Einwirkungsbereichs der Windenergieanlagen befinde. Sofern der Antragsteller Immissionen durch sog. Infraschall befürchte, lägen zu deren Gefährlichkeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Jedenfalls erzeugten Windenergieanlagen bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls. Weitere im Eigentum des Antragstellers liegende Flächen lägen zwar in deutlich geringerer Entfernung zum Windpark. Diese Flächen nutze er jedoch im Wesentlichen zum Anbau von Obst und Gemüse zur Deckung des Eigenbedarfs, zur Tierhaltung in geringem Umfang, zur Brennholzgewinnung und Erholung. Ein nur gelegentlicher, auf die Freizeit beschränkter, Aufenthalt auf diesen Flächen könne jedoch eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Rechte nicht begründen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, auch wenn dieser die Rügemöglichkeiten gegen Vorhaben, die in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fielen, ausgeweitet habe.

Der Beschluss (2 B 4/16) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.06.2016

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