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Presseinformation Nr. 06/2016 vom 23.05.2016

Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Ungarn rechtmäßig


Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 18.05.2016 die Klagen zweier aus Pakistan stammender Asylbewerber gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (Beklagter) abgewiesen. Beide Kläger waren nach ihrer Ausreise aus Pakistan über Ungarn in die Bundesrepublik eingereist und hatten dort bereits Asylanträge gestellt. Nach ihrer Einreise stellten sie auch hier jeweils Asylanträge, die jedoch vom Beklagten als unzulässig abgelehnt worden sind. Zugleich wurde die Rücküberstellung nach Ungarn angeordnet. Die derzeit in Osnabrück lebenden Kläger wenden sich gegen die Rücküberstellung nach Ungarn. Sie befürchten bei ihrer Rückkehr nach Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Diese Frage wird in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich beantwortet, aktuelle obergerichtliche Entscheidungen liegen noch nicht vor.

Zur Begründung des klageabweisenden Urteils führte das Gericht aus, Ungarn sei für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger nach europäischem Recht, der sog. Dublin III-Verordnung, zuständig. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) könnten sich Asylbewerber gegen ihre Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur mit der Begründung wehren, dass so genannte systemische Mängel des Asylverfahrens in dem betreffenden Mitgliedstaat, hier Ungarn, vorliegen und diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Antragsteller zur Folge haben. Derartige systemische Mängel hat das Gericht für Ungarn jedoch verneint. Die im ungarischen Asylsystem bestehenden Mängel ließen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht befürchten. Die Aufnahmebedingungen in Ungarn seien zwar in Einzelfällen verbesserungswürdig, jedoch lasse sich daraus kein systemisches Versagen des ungarischen Asylsystems herleiten. Dies gelte auch für die Haftbedingungen. Zwar sei auch eine Inhaftierung von so genannten Dublin-Rückkehrern nicht ausgeschlossen, entspreche aber den europäischen Vorgaben und sei daher nicht zu beanstanden. Außerdem bestehe nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht die Gefahr, dass die Kläger nach Pakistan oder in ein anderes, für sie nicht sicheres Land abgeschoben werden würden, ohne dass man ihre Asylanträge in Ungarn inhaltlich prüfe.

Die Urteile (Az. 5 A 68/16 und 5 A 75/16) sind noch nicht rechtskräftig. Sie können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht binnen eines Monats nach Zustellung angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.05.2016

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