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Presseinformation Nr. 05/2016 vom 19.05.2016

EU-Bürger muss Deutschland verlassen


Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 18.05.2016 die Klage eines in Deutschland lebenden EU-Bürgers abgewiesen, der sich gegen die Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechtes (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet), die ihm angedrohte Abschiebung im Falle nicht freiwilliger Ausreise durch die Stadt Lingen (Beklagte) sowie ein Einreise- und Betretungsverbot von vier Jahren gewandt hat.

Die Beklagte hatte mit Bescheid aus März 2015 den Verlust der Freizügigkeit des seit 20 Jahren in der Bundesrepublik lebenden Klägers festgestellt, weil er seit seiner Einreise im Jahr 1996 zahlreich strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Zuletzt wurde er wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 45 Fällen und wegen falscher Verdächtigung zu einer (nachträglich gebildeten) Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Aufgrund der Drogensucht des Klägers sei auch in Zukunft mit Beschaffungskriminalität zu rechnen.

Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Voraussetzungen für die Verlustfeststellung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) seien erfüllt. Zwar dürfe der Kläger aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit sein Freizügigkeitsrecht verlieren. Zwingende Gründe lägen hier aber vor. Zum einen sei der Kläger mehrfach straffällig geworden und zuletzt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zum anderen ergäben sich zwingende Gründe aus der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter und der Vielzahl der übrigen begangenen Straftaten. Auch weitere Umstände im persönlichen Verhalten des Klägers seien zu berücksichtigen. So sei der Kläger lange Zeit drogenabhängig gewesen. Ein dauerhafter Einstellungswandel sei auch nach der Haftentlassung im August 2015 nicht festzustellen und damit eine Wiederholungsgefahr - jedenfalls in Bezug auf Eigentumsdelikte - gegeben. Zwar sei er seither nicht strafrechtlich aufgefallen und Drogentests bislang negativ verlaufen. Eine stationäre Drogentherapie sei jedoch wegen mangelnder Rehabilitationsmotivation beendet worden, eine von ihm begonnene ambulante Therapie sei bislang nicht erfolgreich abgeschlossen. Die Beklagte habe bei der Entscheidung auch hinreichend die Bedeutung des Freizügigkeitsrechtes, die Dauer des Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet, seine familiäre (drei im Bundesgebiet lebende Kinder im Alter von 15, 19 und 20 Jahren) und wirtschaftliche Situation sowie seine soziale und kulturelle Integration berücksichtigt. Im Rahmen ihres Ermessens habe die Beklagte letztlich beanstandungsfrei die privaten Interessen des Klägers mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewogen. Schließlich seien auch die Abschiebungsandrohung und die gegen den Kläger verhängte vierjährige Sperrfrist für eine Wiedereinreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig.

Das Urteil (Az. 5 A 160/15) ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht binnen eines Monats nach Zustellung angefochten werden.

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erstellt am:
19.05.2016

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