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Presseinformation Nr. 04/2016 vom 17.03.2016

Eilantrag gegen Neubau zweier Mehrfamilienhäuser in Lingen erfolglos


Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einen Antrag des Grundstücksnachbarn (Antragsteller) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt, mit dem er sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit je vier Wohneinheiten auf einem rund 1.600 m² großen Grundstück in zweiter Reihe parallel zur Waldstraße in Lingen wendet (s. auch die Berichterstattung in der Lingener Tagespost u.a. vom 18.09.2014).

Der Antragsteller hatte gegen die im September 2015 erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das massive Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und sei insgesamt rücksichtlos. Auch die Erschließung des Hinterliegergrundstückes sei nicht gesichert, da diese über die in seinem Miteigentum stehende Zufahrt erfolgen müsse. Die Zufahrt sei aber für den mit dem Vorhaben verbundenen Pkw-Verkehr nicht ausgelegt und könne auch durch Rettungs- und Entsorgungsfahrzeuge nicht befahren werden. Zudem führten die mit dem Vorhaben zugelassenen zwölf weiteren Stellplätze im Blockinnenbereich zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Schließlich habe auch die mit der Baugenehmigung erteilte Ausnahme von der Veränderungssperre, die hier aufgrund des geplanten Bebauungsplanes Nr. 175 „Baugebiet südlich der Wilhelmshöhe“ erlassen worden sei, nicht erteilt werden dürfen.

Das Gericht folgte dem Vortrag nicht und führte zur Begründung der ablehnenden Entscheidung aus, das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung, in der durchaus auch rückwärtige Bebauung vorhanden sei, ein. Gegen die erteilte Ausnahme von der Veränderungssperre könne sich der Antragsteller schon deswegen nicht wenden, weil die Veränderungssperre nur im öffentlichen Interesse erlassen worden sei, nicht aber dem Schutz privater Belange diene. Als Nachbar müsse er aber die Verletzung drittschützender Rechte geltend machen. Auch das drittschützende Rücksichtnahmegebot sei hier jedoch nicht verletzt, weil die hinzukommenden Stellplätze zumutbar seien, zumal er selbst im hinteren Grundstücksbereich über insgesamt 15 Stellplätze für Pkw verfüge. Die Erschließung des Vorhabens durch die Zufahrt, die auch im Miteigentum der Beigeladenen stehe, sei dadurch in jeder Hinsicht gesichert und auch breit genug. Überdies widerspreche es Treu und Glauben, wenn sich der Antragsteller gegen den zusätzlichen Zufahrtsverkehr wende, da er dieselbe Zufahrt als Zuwegung zu seinen rückwärtigen Stellplätzen nutze.

Der Beschluss (2 B 14/15) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

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erstellt am:
17.03.2016

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