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Presseinformation Nr. 18/2015 vom 22.09.2015

Preußen Münster- Demonstration mit geänderter Streckenführung zulässig


Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit seinem heutigen Beschluss dem Eilantrag des Fanprojekts Preußen Münster teilweise stattgegeben und den von den Antragstellern geplanten Aufzug unter dem Motto „Hände weg vom Fußball! Gegen Gästeverbote & Repressionen!“ in der Zeit von 17:30 bis 20:30 Uhr mit geänderter Streckenführung für zulässig erachtet. Die Stadt Osnabrück hatte eine Demonstration mit Kundgebung am Stadion verboten und nur eine einstündige Kundgebung vor dem Hauptbahnhof gestattet.

Laut Beschluss des Gerichts darf der Umzug um 17:30 Uhr am Vorplatz des Hauptbahnhofs Osnabrück beginnen. Die Teilnehmer dürfen dann auf einer von zwei vom Gericht vorgegebenen Routen, deren Auswahl die Stadt Osnabrück bis zum morgigen Mittwoch um 13 Uhr zu treffen hat, demonstrieren. Die vom Gericht für zulässig erachtete Streckenführung lautet wie folgt:

Zeitplan

Varianten A

Varianten B

17:30 Uhr Beginn

Hauptbahnhof (Vorplatz)

17:45 Uhr (frühestens)

Alternative 1A:
Heinrich-Heine-Straße

Alternative 1B:
Möserstraße

rechts -> Goethering

Berliner Platz

rechts -> Wittekindstraße

Alte Poststraße

Bohmter Straße

Alternative 2A:

Alternative 2B:

rechts -> Bülowstraße

Rechts -> Humboldtstraße
Südlicher Kreuzungsbereich (Einmündungsbereich Bohmter Straße/Humboldtstraße) mit Möglichkeit zur Zwischenkundgebung

links -> Humboldtstraße

rechts -> Zuwegung zur Sportanlage Klushügel
mit Möglichkeit zur Zwischenkundgebung

Alternative 3A:

Alternative 3B:

19:00 Uhr (spätestens)

Rückweg zum Hauptbahnhof (Vorplatz) bei umgekehrter Wegführung

Humboldtstraße in südlicher Richtung

rechts -> Buersche Straße

links -> Bahnunterführung zur Eisenbahnstraße

Links -> Eisenbahnstraße

Hauptbahnhof (Vorplatz)
Möglichkeit zur Abschlusskundgebung

20:30 Uhr (spätestens)

Ende der Veranstaltung

Zur Begründung führte das Gericht aus, das komplette Verbot eines mobilen Aufzuges sei voraussichtlich rechtswidrig und beschränke in unzulässiger Weise die grundgesetzlich garantierte Versammlungsfreiheit.

Zwar komme es bei der von den Antragstellern gewählte Streckenführung aufgrund des unmittelbaren Aufeinandertreffens mit gegnerischen Fans mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Dies ergebe sich aus der Gefahrenprognose auf der Grundlage aktueller polizeilicher Lagebeurteilungen. Es sei jedoch unverhältnismäßig, den Antragstellern die Durchführung eines mobilen Aufzuges insgesamt zu untersagen. Aus diesem Grund hat das Gericht die alternativen Routen erlaubt, deren Ausgangspunkt die von den Antragstellern gewählte Wegstrecke ist, diese jedoch abgeändert, so dass der Aufzug nicht unmittelbar an das Stadion des VfL Osnabrück herangeführt wird und die geplante Zwischenkundgebung nicht unmittelbar im Kreuzungsbereich von Bohmter Straße und Liebigstraße stattfindet. Hierdurch soll vermieden werden, dass es im sensiblen Stadionbereich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Fans kommt.

Der Beschluss (Az. 6 B 72/15) ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.09.2015

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