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Pressemitteilung 22/2014 vom 23.09.2014

Landwirt obsiegt mit Klage gegen Straßenausbaubeitrag - privater Anlieger verliert


OSNABRÜCK. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat heute der Klage eines Landwirtes (1 A 15/14) gegen von der Stadt Osnabrück (Beklagte) erhobene Straßenausbaubeiträge stattgegeben und den Beitragsbescheid i.H.v. rund 95.000 € aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Landwirt liege mit seinem Grundstück nicht an der ausgebauten Anlage, hier dem Hunteburger Weg. Eine einheitliche Anlage im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts sei nur für das Teilstück des Hunteburger Weges zwischen dem Ickerweg und dem Wendehammer anzunehmen. Bei dem Straßenstück jenseits des Wendehammers in Richtung des klägerischen Grundstückes ändere sich der Charakter der Straße, dieses Stück sei nicht mehr dem Innenbereich zuzuordnen und gehöre damit nicht mehr zu der ausgebauten Anlage. Das erst jenseits dieses Straßenstücks liegende Grundstück des Klägers falle damit aus der Beitragspflicht heraus.

Folge dieser Entscheidung ist eine höhere Umverteilungslast für die übrigen Anlieger am Hunteburger Weg, wie den Kläger im Verfahren 1 A 81/12, dessen Klage das Gericht abgewiesen hat. Zwar hat das Gericht bei seiner Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen auch Fehler seitens der Stadt gefunden. Dazu gehören z.B. zu Unrecht angesetzte Grunderwerbskosten, Einzelheiten bei der Heranziehung der Stadtwerke sowie zu hoch angesetzte Kosten für die Straßenbeleuchtung. Damit werde der umlagefähige Aufwand zwar geringer, aufgrund des Wegfalls des klagenden Landwirtes, der ursprünglich 45 % der Kosten tragen musste, wirkt sich dies im Ergebnis nicht zugunsten des Klägers aus.

Die Entscheidung hat zum einen Auswirkungen auf zahlreiche weitere Anlieger, deren Klagen noch anhängig sind und die dieses „Musterverfahren“ abgewartet haben. Zum anderen wird nun die Beklagte zu entscheiden haben, ob sie das Urteil anficht und falls nicht, inwieweit sie den Wegfall des Landwirtes als Kostenträger kompensiert und ggf. die Ausbaubeiträge (auch der anderen Anlieger) komplett neu berechnet.

Die Urteile zu den Az. 1 A 81/12 (privater Anlieger) und 1 A 15/14 (Landwirt) sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg binnen eines Monats nach Zustellung angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.09.2014

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