Logo Verwaltungsgericht Osnabrück Niedersachsen klar Logo

Pressemitteilung 23/2013 vom 14.11.2013

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Tiermastanlage in Bippen-Lonnerbecke mit dem Gesetz nicht vereinbar


Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat durch sein Urteil vom 13.11.2013 der Klage des Umweltforums Osnabrücker Land e.V. stattgegeben und eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgehoben. Mit dieser Genehmigung hatte der Landkreis Osnabrück einem Landwirt aus Bippen-Lonnerbecke erlaubt hatte, seine Masthähnchenhaltung um 100.000 Tierplätze auf 180.000 Plätze und die Mastschweinehaltung auf 1.470 Tierplätze auszuweiten. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, durch den Betrieb der Mastanlage werde der nördlich und westlich an die Gebäude anschließende Wald geschädigt, denn durch das emittierte Ammoniak und den entstehenden Stickstoff komme es zu einem für den Wald unverträglichen Schadstoffeintrag. Das ergebe sich bereits aus dem vom Landwirt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegten Immissionsschutzgutachten. Danach werde der Grenzwert sowohl für die Ammoniakkonzentration als auch für die Stickstoffdeposition deutlich überschritten. Diese Überfrachtung mit Schadstoffen könne auch nicht dadurch kompensiert werden, dass der Landkreis Osnabrück der Mutter des Landwirtes als Eigentümerin der Waldfläche die Genehmigung erteilt habe, den vom Schadstoffeintrag betroffenen, 1,73 ha großen Bereich zu roden und künftig so zu nutzen, dass der Grenzwert nicht überschritten werde. Der Waldumwandlungsgenehmigung komme in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu. Von ihr habe kein Gebrauch gemacht werden dürfen, weil das Umweltforum auch gegen diese Genehmigung Klage erhoben habe. Dementsprechend hätte die Fläche entgegen der Verfahrensweise des Landkreises im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Mastanlage als Wald berücksichtigt werden müssen. Abgesehen davon sei die Waldumwandlungsgenehmigung auch offensichtlich rechtswidrig, denn der Landkreis Osnabrück habe sie ausweislich der Prozessunterlagen im engen Kontakt mit der Genehmigungsempfängerin und auch dem Landwirt ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit und auch ohne die erforderliche Bekanntgabe an Dritte ausgesprochen. Daraus folge eine Einschränkung der Rechte der Allgemeinheit. Insbesondere angesichts dieses Verhaltens der Genehmigungsbehörde habe das Gericht durchgreifende Zweifel daran, dass das Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß geführt worden sei.

(Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück, 3. Kammer, vom 13.11.2013, Az. 3 A 78/13; die
Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig)

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.11.2013

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln