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Presseinformation Nr. 22/2016 vom 06.12.2016

Klagen von Syrern auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich


Die im Oktober eingerichtete 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück (s. PI Nr. 19/2016 vom 18.11.2016) hat die Aufarbeitung der Asylverfahren von Migranten aus Syrien aufgenommen. Am gestrigen Montag (5.12.) hat die Kammer nach mündlicher Verhandlung in fünf Verfahren die Verpflichtung des Bundes ausgesprochen, den dortigen Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte ihnen lediglich den insbesondere für Bürgerkriegsflüchtlinge gedachten „subsidiären Schutz“ gewährt.

Wie viele andere Verwaltungsgerichte auch bejahte die 7. Kammer eine Gefährdung rückkehrender Syrer. Ohne Erlaubnis ausgereiste Personen, die im westlichen Ausland ein Asylverfahren betrieben hätten, müssten damit rechnen, von den syrischen Geheimdiensten und Sicherheitsbehörden demokratischer oder anderer oppositioneller Neigungen verdächtigt zu werden. Mit zu beachtender Wahrscheinlichkeit habe dies zur Folge, dass die Rückkehrer unter menschenunwürdigen Verhältnissen gefangen gehalten, gefoltert und getötet würden oder unbekannt verschwänden. Dies gelte ganz besonders für Männer, die zum Kriegsdienst einberufen werden könnten. Die zu erwartende übermäßige Bestrafung bis hin zu Folter und Todesstrafe begründe die Annahme von Verfolgung. Selbst Jugendliche könnten von der Heranziehung zu Kriegshandlungen bedroht sein.

„Es ist mehr als nur misslich“ so der Vorsitzende der 7. Kammer, „dass das Bundesamt seine Entscheidungspraxis geändert hat, um dem politischen Wunsch Geltung zu verschaffen, den Familiennachzug von Angehörigen der Flüchtlinge einstweilen zu verhindern. Dafür sind die unterschiedlichen Schutzstatus nach der bindenden europäischen Richtlinie weder gedacht noch geeignet. Dies aufzuarbeiten bindet viel Personal und Sachmittel.“

Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Gegensatz zum subsidiären Schutz ermöglicht den Familiennachzug und erleichtert die Aufnahme von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen, da eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt wird.

Die Entscheidungen (Az. 7 A 35, 36, 129, 169 und 388/16) sind noch nicht rechtskräftig und können binnen eines Monats nach Zustellung der (noch nicht vorliegenden schriftlichen) Entscheidung mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.12.2016

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