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Presseinformation Nr. 21/2016 vom 24.11.2016

Gemeinde Geeste darf Elektrofachmarkt keine Ausnahmegenehmigung zur Ladenöffnung am 1. Adventssonntag erteilen


Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 1. Kammer des Gerichts der Gemeinde Geeste (Antragsgegnerin) auf Antrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) (Antragstellerin) untersagt, einem Elektrofachmarkt (Beigeladener) eine Ausnahmegenehmigung für die Öffnung und den Verkauf am 1. Adventssonntag zu erteilen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Sonntagsöffnung lägen nicht vor. Das Niedersächsische Ladenöffnungs- und Verkaufszeitengesetz (NLöffVZG) verbiete insbesondere die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an den Adventssonntagen. Zwar sehe das Gesetz die Möglichkeit vor, in Einzelfällen befristete Ausnahmen zu genehmigen, wenn diese im öffentlichen Interesse erforderlich seien. Ein solches öffentliches Interesse sei hier aber weder dargelegt noch erkennbar. Vielmehr gehe es in erster Linie um das private Interesse des Elektrofachmarktbetreibers an der Vermarktung der eigenen Produkte. Die gesetzliche Ausnahmeregelung sei aber nach der Gesetzesbegründung für Notsituationen oder aber Ereignisse von besonderer kultureller oder sportlicher Art gedacht, wie z.B. die EXPO 2000 oder die Fußballweltmeisterschaft.

Der Beschluss (Az. 1 B 95/16) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

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erstellt am:
24.11.2016

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