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Presseinformation Nr. 21/2015 vom 04.11.2015

Umweltverbandsklage gegen Kiesabbau in Bohmte erfolgreich


Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom heutigen Tage der Klage eines Umweltverbandes, des Umweltforums Osnabrücker Land e.V., stattgegeben. Es hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 27.12.2011 aufgehoben, mit dem der Beigeladenen, der Hunteburger Kies- und Sandwerke GmbH, vom beklagten Landkreis Osnabrück der Kiesabbau auf dem Feld „Schwegermoor“ auf dem Gebiet der Gemeinde Bohmte für 30 Jahre gestattet worden war (vgl. auch urspr. Terminsankündigung PI Nr. 16/2015). Mit weiterem Beschluss hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und damit einen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.03.2013 (Az. 13 ME 282/12) geändert. Dies hat zur Folge, dass auf dem Gelände kein Kies mehr abgebaut werden darf.

Zur Begründung der Entscheidungen führte das Gericht aus, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. Die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei nicht, jedenfalls aber fehlerhaft durchgeführt worden. Die gesetzlich vorgesehene zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und deren Bewertung - das Kernstück der UVP - seien bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht vorgenommen worden. Eine Heilung dieses Fehlers durch nachträgliche Bescheide sei entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen nicht möglich, da eine ergebnisoffene Prüfung der Umweltbelange nach Zulassung des Vorhabens und im laufenden Betrieb nicht gewährleistet sei. Der klagende Umweltverband sei mit seinen teilweise erst im Klageverfahren erhobenen Einwänden gegen das Vorhaben auch nicht präkludiert, also nicht zu spät. Zum einen folge bereits aus dem Europarecht und einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dass die nationalen Präklusionsvorschriften europarechtswidrig seien. Aus diesem Grund seien auch artenschutzrechtliche Einwände nicht verfristet. Zum anderen habe der Umweltverband den geltend gemachten Fehler gar nicht vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses rügen können, da er ihn erst danach habe erkennen können. Ebenso ohne Erfolg werfe die Beigeladene dem Umweltverband rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Indem der Umweltverband Einwände z.T. erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht habe, habe er nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Auch der Umweltverband dürfe im Verfahren „klüger werden“. Ob auch artenschutzrechtliche Vorschriften verletzt worden seien, hat das Gericht offen gelassen, da bereits der geltend gemachte Fehler allein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führe.

Das Urteil (Az. 3 A 88/14) ist noch nicht rechtskräftig und kann mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht binnen eines Monats nach Zustellung angefochten werden. Gegen den Beschluss (Az. 2 B 4/12) ist die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Zustellung ebenfalls vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht möglich.

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.11.2015

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