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Presseinformation Nr. 19/2017 vom 27.06.2017

Verwaltungsgericht entscheidet die ersten glücksspielrechtlichen Eilverfahren


Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat mit zwei Beschlüssen vom heutigen Tage die ersten beiden von insgesamt 30 hier anhängigen Eilverfahren im Zusammenhang mit glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnissen entschieden. Hintergrund der Verfahren sind geänderte Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere das Verbot der Mehrfachkonzession und das Gebot von Mindestabständen zwischen mehreren Spielhallen von 100 m. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht eine Übergangsfrist für Bestandsspielhallen vor, die am 30. Juni dieses Jahres ausläuft. Ab dem 1. Juli benötigen auch Betreiber von Bestandsspielhallen eine zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis, die unter anderem die Einhaltung der genannten Ver- und Gebote voraussetzt.

Im ersten Verfahren (Az. 1 B 29/17) ging es um eine Antragstellerin, die zwei Spielhallen in Georgsmarienhütte betreibt und für beide Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis beantragt hatte. Die Stadt Georgsmarienhütte (Antragsgegnerin) wies sie darauf hin, dass auf Grund des aus dem Glücksspielstaatsvertrag folgenden Mehrfachkonzessionsverbots nur für eine von beiden Spielhallen eine Erlaubnis erteilt werden könne und forderte sie auf, eine Auswahl zwischen ihren Spielhallen zu treffen. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin nicht nach, weshalb die Antragsgegnerin ein Losverfahren durchführte, in dem die erste der beiden Spielhallen gezogen und hierfür eine Erlaubnis erteilt wurde. Die Erlaubnis für die zweite Spielhalle lehnte die Antragsgegnerin ab.

Der Eilantrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Weiterbetrieb der zweiten Spielhalle bis zum Abschluss des Klageverfahrens hatte keinen Erfolg. Das Gericht führte zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung aus, der Ablehnungsbescheid sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Durchführung des Losverfahrens sei hier - anders als in den Entscheidungen der Kammer vom 17. Mai dieses Jahres - nicht zu beanstanden. Zwar komme eine Losentscheidung danach nur als „ultima ratio“ in Betracht, wenn sich mehrere Spielhallen nach einer Festlegung von Auswahlkriterien und deren Gewichtung untereinander nach einer Abwägung als gleichrangig erwiesen. Im hiesigen Fall von mehreren im Verbund betriebenen Spielhallen eines Betreibers im Bereich des Mindestabstands seien jedoch regelmäßig keine sachlichen Unterschiede gegeben. Im Übrigen habe die Antragstellerin hier Gelegenheit gehabt, die Auswahlentscheidung selbst zu treffen. Auch eine Befreiung vom Mehrfachkonzessionsverbot komme hier nicht in Betracht. Allein die Schließung von Spielhallen und die damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen rechtfertigten eine unbillige Härte nicht. Denn dabei handele es sich um die notwendige Folge der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, die das Gericht weiterhin für verfassungsgemäß halte.

Im zweiten Fall (Az. 1 B 16/17) hatte der Antrag teilweise Erfolg. Die Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) wurde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Betrieb einer von der Antragstellerin auszuwählenden Spielhalle in Osnabrück bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Klageverfahrens zu dulden. In diesem Fall hatte die Antragsgegnerin ein Losverfahren zwischen insgesamt neun im Abstand von 100 m gelegenen Spielhallen durchgeführt, davon fünf Spielhallen der Antragstellerin und vier Spielhallen eines anderen Betreibers. Das Losverfahren führte dazu, dass die Antragstellerin gar keine Erlaubnis erhielt.

Das Gericht hält das von der Antragsgegnerin durchgeführte Losverfahren für rechtswidrig und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Urteil vom 17. Mai dieses Jahres (vgl. PI Nr. 17/2017). Vor Durchführung des Losverfahrens hätte die Antragsgegnerin sachliche Auswahlkriterien - wie beispielsweise die persönliche Zuverlässigkeit der Spielhallenbetreiber, deren Vertrauensschutz, das Alter der Bestandsspielhallen, die örtliche Lage der Spielhallen in Bezug auf von Kindern und Jugendlichen besuchten Einrichtungen, die Qualität des Sozialkonzepts, die wirtschaftliche Bedeutung der Schließung für die Spielhallenbetreiber und die bestmögliche Ausschöpfung der Gebietskapazität - im Einzelfall prüfen müssen. Erst wenn sich mehrere in Konkurrenz stehende Spielhallen nach einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung von Sachkriterien als gleichwertig erweisen sollten, hätte die Beklagte ein Losverfahren durchführen dürfen.

Daraus folge jedoch kein Anspruch auf die Duldung sämtlicher fünf von der Antragstellerin betriebenen Spielhallen. Auch hier sei wiederum das Mehrfachkonzessionsverbots zu beachten, so dass nur eine von den fünf Spielhallen vorläufig weiter betrieben werden dürfe. Einen Härtefall könne die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig und können binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Das Gericht wird voraussichtlich bis zum 30. Juni über sämtliche noch anhängigen Eilanträge entscheiden. Von einer Presseinformation in jedem einzelnen Verfahren sieht die Pressestelle jedoch ab.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.06.2017

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