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Presseinformation Nr. 16/2016 vom 14.09.2016

Eilantrag des Busunternehmens Kettler gegen Widerrufsbescheid erfolgreich


Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Verwaltungsgericht Osnabrück die aufschiebende Wirkung der Klage der Kettler Omnibus GmbH (Antragstellerin) gegen den vom Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) ausgesprochenen Widerruf der Genehmigung zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen wiederhergestellt. Das hat zur Folge, dass die Antragstellerin ihre Busse vorerst auch im grenzüberschreitenden Verkehr weiter fahren lassen darf.

Der Antragsgegner hatte den für sofort vollziehbar erklärten Widerrufsbescheid vom 22. Juli 2016 mit zahlreichen Verstößen der Antragstellerin gegen Vorschriften der Verkehrs- und Betriebssicherheit begründet und die Antragstellerin deswegen im Juni 2016 auch schon förmlich „ermahnt“. Die bei einer weiteren Kontrolle Anfang Juli diesen Jahres aufgedeckten Mängel an einem bestimmten Bus seien auf eine mangelhafte Wartung und Instandsetzung zurückzuführen. Dieser neuerliche und wiederholte Verstoß gegen Vorschriften der Verkehrssicherheit begründe die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin, was den Widerruf rechtfertige.

Der dagegen eingelegte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Antragsgegner habe zum einen nicht die Genehmigung für den innerstaatlichen Verkehr, sondern nur die europäische Lizenz für den grenzüberschreitenden Verkehr widerrufen. Zum anderen könne zwar aufgrund gutachterlicher Feststellungen und Mängelberichte davon ausgegangen werden, dass objektiv erhebliche Verstöße gegen Vorschriften der Verkehrssicherheit vorlagen. Für die Annahme der Unzuverlässigkeit müsse die Antragstellerin jedoch auch subjektiv verantwortlich sein. An der subjektiven Vorwerfbarkeit fehle es hier jedoch. Denn die Antragstellerin habe das Anfang Juli 2016 polizeilich kontrollierte Fahrzeug erst wenige Tage zuvor einer ordnungsgemäßen Sicherheitsüberprüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen entsprechend der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unterziehen lassen. Dieser habe keine Mängel feststellen können und die Prüfmarke erteilt. Vor diesem Hintergrund habe für die Antragstellerin keine Veranlassung bestanden, von einem betrieblichen Einsatz des Fahrzeuges abzusehen. Die Einschätzung eines DEKRA-Gutachtens, dass die festgestellten Mängel für den Fahrer/Halter im Rahmen der üblichen Kontrolle erkennbar gewesen seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund der von ihr in Auftrag gegebenen Sicherheitsprüfung durch den Sachverständigen habe die Antragstellerin darauf vertrauen können, dass jedenfalls keine sicherheitsrelevanten Mängel vorlagen, der Bus somit nicht verkehrsunsicher gewesen sei. Soweit der Antragsgegner weitere Erkenntnisse zur Unzuverlässigkeit aus Vorkommnissen seit dem Widerruf heranziehe, könne er damit nicht gehört werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt der Erlass des Widerrufsbescheides sei. Innerdeutsche Fahrten seien der Antragstellerin ohnehin zu keinem Zeitpunkt untersagt gewesen.

Der Beschluss (Az. 6 B 48/16) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

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erstellt am:
14.09.2016

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