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Presseinformation Nr. 13/2017 vom 26.04.2017

Eilantrag der Citygemeinschaft Oesede e.V. auf Sonntagsöffnung am 7. Mai in Georgsmarienhütte erfolglos


Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag der Citygemeinschaft Oesede e.V. (Antragstellerin) auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der bereits von der Stadt Georgsmarienhütte erteilten Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntags am 7. Mai 2017 in Georgsmarienhütte abgelehnt.

Hintergrund ist folgender:

Die Stadt Georgsmarienhütte genehmigte mit Bescheid vom 7. März 2017 die Öffnung der Geschäfte u.a. am 7. Mai in einem Teilbereich ihres Stadtgebiets in der Zeit von 13 bis 18 Uhr aus Anlass des dortigen Cityfestes. Dagegen hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) bereits Ende März 2017 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben (1 A 336/17), über die noch nicht entschieden ist. Die Klage entfaltet aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass die Geschäfte am Sonntag nicht öffnen dürfen. Um nunmehr doch noch eine Öffnung zu erreichen, hat die Antragstellerin den Eilantrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 7. März 2017 vor dem Verwaltungsgericht gestellt. Ohne Erfolg, wie die Kammer heute entschieden hat.

Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung führte das Gericht aus, der Antrag könne keinen Erfolg haben, weil bereits die Rechtsgrundlage der Genehmigung, § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG), verfassungswidrig sei. Die grundgesetzlich garantierte Sonntagsruhe verlange nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonderen sachlichen Grund für die ausnahmsweise Geschäftsöffnung an Sonntagen. Dieser sachliche Grund könne nicht im wirtschaftlichen Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber oder im „Shopping-Interesse“ potenzieller Käufer liegen, sondern erfordere eine anlassgebende, den Sonntag prägende Veranstaltung. Die Geschäftsöffnung müsse demgegenüber in den Hintergrund treten. § 5 NLöffVZG mache die Genehmigungserteilung nach seiner Formulierung und Gesetzesbegründung gerade nicht vom Bestehen eines solchen sachlichen Grundes abhängig und ermögliche daher zu weitgehende, mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zubringende Ausnahmen von der Sonntagsruhe. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift sei nicht möglich. Aus der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage folge zwingend die Rechtswidrigkeit der Genehmigung, so dass offen bleiben könne, ob das Cityfest einen hinreichenden Sachgrund darstelle.

Der Beschluss (1 B 23/17) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.04.2017

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