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Presseinformation Nr. 12/2016 vom 12.08.2016

Verwaltungsgericht begründet den Beschluss zur Sonntagsreinigung


OSNABRÜCK. Das Verwaltungsgericht hat heute die Gründe für den Beschluss vom 5. August 2016 übermittelt (vgl. Presseinformation Nr. 11/2016), in dem sich der Personalrat des Osnabrücker Service Betriebes erfolglos gegen die ohne seine Zustimmung im Juli angeordnete Sonntagsreinigung für sechs Wochenendveranstaltungen in der Innenstadt gewandt hat.

Vor der angeordneten Sonntagsreinigung hatte das gemeinsame Gesundheitsamt von Stadt und Landkreis darauf hingewiesen, dass nicht beseitigte Essensreste, die im Rahmen der Veranstaltungen anfielen, als zusätzliches Nahrungsangebot die Effektivität von Rattenködern zur erforderlichen Rattenbekämpfung erschwerten.

Aus diesem Umstand folgerte das Gericht, dass die Reinigung nach besonderen Veranstaltungen an Sonntagen - und damit die Anordnung der hier angegriffenen Eilmaßnahme - unabweisbar zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Stadt und des mit der Reinigung befassten Servicebetriebes erforderlich sei. Nach Auffassung des Gerichts gelangt man zu diesem Ergebnis auch bei einer Folgenabwägung: Würde die Straßenreinigung aus personalvertretungsrechtlichen Gründen ausgesetzt, stiege die Rattenpopulation über acht Wochen an, an Sonntagen erhöhte sich auch das Verletzungsrisiko der Wohnbevölkerung und der Besucher der Stadt. Führten die Beschäftigten des Servicebetriebes die Reinigung durch, entstünden Überstunden, die dann die Sonntagsruhe der Beschäftigten beeinträchtigten; ihnen stünde aber ein Ausgleich für die geleisteten Überstunden zu.

Die daneben angeordnete Maßgabe, das Einigungsverfahren bis zum 1. September fortzusetzen, soll sicherstellen, dass die - abhängig von der Entscheidung des Verwaltungsausschusses anstehende - anlassbezogene Bildung einer Einigungsstelle zügig vorangetrieben wird. Der Stadt bzw. dem Servicebetrieb bleibt danach bis Ende des Monats Zeit, die personalvertretungsrechtliche Seite der Sonntagsreinigung zu klären.

Der Beschluss (8 B 1/16) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

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erstellt am:
12.08.2016

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