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Presseinformation Nr. 11/2018 vom 07.09.2018

Klageabweisung im Asylverfahren des vom Landgericht Osnabrück wegen Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge verurteilten Afghanen


Auf die mündliche Verhandlung vom 27.08.2018 (vgl. PI Nr. 10/2018) hat das Verwaltungsgericht Osnabrück nunmehr die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Das Gericht habe nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger in Afghanistan anknüpfend an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) verfolgt worden sei. Ebenso wenig drohe ihm bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Gefahr.

Der Kläger hatte vor dem BAMF angegeben, er habe Kindern in seinem Heimatort lesen und schreiben beigebracht. Im Jahr 2015 hätten ihn die Taliban aufgefordert, damit aufzuhören und sich ihnen anzuschließen. Nachdem er den Unterricht für die Kinder nach einer kurzen Pause fortgeführt habe, hätten die Taliban seinen Vater zur Moschee bestellt und dem Vater gedroht, der Kläger werde stark bestraft, wenn er ihrer Aufforderung nicht nachkomme.

Die Begründung der Entscheidung stützt das Gericht im Wesentlichen auf zwei Punkte: Zum einen seien die Ausführungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal in der Gesamtschau nicht glaubhaft. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung abweichend von seiner Anhörung vor dem BAMF erstmals vom Erhalt dreier Drohbriefe und von seiner Verurteilung durch ein Taliban-Gericht berichtet. Auch die Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise seien widersprüchlich gewesen, danach habe nicht festgestellt werden können, dass die geschilderten Bedrohungen fluchtauslösend gewesen seien. Zum anderen sei der Kläger - selbst wenn man dem Vortrag glaubte - auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen, was die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließe. Ihm sei zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil Afghanistans, z.B. in Kabul oder einer anderen großen Stadt, niederzulassen. Eine landesweite Verfolgungsabsicht der Taliban könne nicht unterstellt werden, da sich das Netzwerk der Taliban vielmehr gegen hochrangige Ziele und Kollaborateure richte, der Kläger aber ein solches Risikoprofil nicht aufweise. Die inländische Fluchtalternative schließe auch den subsidiären Schutz aus. Abschiebungsverbote kämen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für die Personengruppe der jungen, alleinstehenden und arbeitsfähigen Männer nicht in Betracht, weil ihnen bei einer Rückkehr in die Hauptstadt Kabul keine extreme Gefahrensituation drohe.

Das Urteil (1 A 366/17) ist noch nicht rechtskräftig und kann mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

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