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Presseinformation Nr. 09/2017 vom 16.03.2017

Bombenblindgänger am ehemaligen Güterbahnhof - Grundstückseigentümerin muss Kosten der Kampfmittelbeseitigung tragen


Nach mündlicher Verhandlung vom 8. März 2017 hat das Verwaltungsgericht Osnabrück nunmehr die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen einen Bescheid der Stadt Osnabrück (Beklagte) abgewiesen, mit dem sie zu den Kosten der Vor- und Nacharbeiten von Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen in Höhe von rund 70.000 € herangezogen worden ist.

Nach Darstellung der Beklagten war anhand der Auswertung alliierter Luftbildaufnahmen festgestellt worden, dass sich auf dem rund 76.000 m² großen Grundstück der Klägerin und auf benachbarten Grundstücken zahlreiche so genannte Kampfmittelverdachtspunkte befinden. Zu deren Überprüfung seien zwischen Juli 2013 und Juli 2014 verschiedene Sondierungsmaßnahmen durchgeführt worden, im Rahmen derer sich der Gefahrenverdacht auf dem Grundstück der Klägern in einem Fall bestätigt habe. Dort sei am 5. August 2014 ein 50 kg-Bombenblindgänger amerikanischer Herkunft vom Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen geborgen und vor Ort gesprengt worden.

Die Klägerin hatte sich mit der Begründung gegen den Kostenbescheid gewandt, es sei nicht belegt, dass es sich bei dem Blindgänger um eine englische oder amerikanische Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg gehandelt habe. Der bei der Sprengung entstandene Krater sei hierfür viel zu klein, weshalb sie davon ausgehe, ein ganz anderer Gegenstand sei gesprengt worden. Außerdem dürften ihr nicht die Kosten für sämtliche Sondierungsmaßnahmen auferlegt werden. Zudem seien die ihr auferlegten Kosten unzumutbar, es sei unverhältnismäßig, für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Kosten auf den Verkehrswert ihres gesamten Grundstückes abzustellen.

Zur Begründung der Klageabweisung führte das Gericht aus, die Klägerin sei als Grundstückseigentümerin für den Zustand ihres Grundstücks verantwortlich. Von ihrem Grundstück sei, solange sich der Bombenblindgänger dort befunden habe, eine gegenwärtige konkrete Gefahr ausgegangen. Die Beklagte habe plausibel dargelegt, dass das Güterbahnhofsgelände im 2. Weltkrieg massiv bombardiert und anhand der Luftbildauswertungen 28 Blindgängereinschläge auf dem Grundstück der Klägerin identifiziert worden seien. Für die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte und den Charakter einer „Verschwörungstheorie“ aufweisenden Vermutung, die Beklagte habe ihr „ein Ei ins Nest gelegt“, bestünden keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Zutreffend habe die Beklagte auch davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin selbst nicht über die nötige Sachkunde im Umgang mit Kampfmitteln verfüge, weshalb nur die Beklagte als Gefahrenabwehrbehörde mit Unterstützung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren und zu überwachen. Die Höhe der Kosten sei von der Beklagten im Einzelnen belegt worden und nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe der Klägerin zutreffend nur die Kosten für Vor- und Nacharbeiten der Bombenbeseitigung auf ihrem Grundstück, nicht jedoch die Kosten für die Bergung und Beseitigung des Blindgängers selbst oder Sondierungsmaßnahmen auf anderen Grundstücken, auferlegt. Die Kostenbelastung sei hier angesichts eines Verkehrswerts des Grundstücks von gut 4,5 Millionen € auch verhältnismäßig.

Das Urteil (Az. 6 A 103/15) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.03.2017

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