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Presseinformation Nr. 09/2016 vom 20.06.2016

Eilantrag gegen Windpark „Fahlen Knüven“ in Merzen erfolglos


Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag eines Anwohners (Antragsteller) gegen den Windpark in Merzen abgelehnt und die aufschiebende Wirkung seiner Klage nicht wiederhergestellt. Der ca. 600 m vom - mittlerweile in Betrieb genommenen - Windpark entfernt wohnende Antragsteller hatte gegen die den Beigeladenen vom Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) im Oktober 2015 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs „GE Wind Energy 2.5-120“ mit einer Nabenhöhe von 120 m, einer maximalen Gesamthöhe von 180 m und einem Rotordurchmesser von 120 m sowie einer Nennleistung von je 2,5 MW im April 2016 Klage erhoben und zuvor um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (vgl. auch die Berichterstattung im Bersenbrücker Kreisblatt unter NOZ online vom 13.12.2015 und 03.04.2016).

Der Antragsteller sieht sich durch den Windpark unzumutbar beeinträchtigt, weil dieser erhebliche Schallimmissionen hervorrufe und dazu führe, dass er mittlerweile von Windenergieanlagen regelrecht umzingelt sei. Die Genehmigung sei aber auch deshalb aufzuheben, weil die ihr zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) aus verschiedenen Gründen fehlerhaft sei. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerhaft erfolgt und die UVP sei unvollständig.

Das Gericht folgte den Einwänden des Antragstellers nicht. Die vom Antragsgegner durchgeführte UVP sei aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Weder der Antragsteller selbst werde durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt noch seien Umweltbelange unzureichend berücksichtigt worden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Schallimmissionen sei nicht zu erwarten. Dies ergebe sich aus dem im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten, das die Einhaltung der Grenzwerte belege und an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestünden. Auch der in der Nähe des Windparks gelegene „Kinderhof Merzen“ sei angemessen berücksichtigt worden. Sofern der Antragsteller Immissionen durch sog. Infraschall befürchte, lägen zu deren Gefährlichkeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Jedenfalls erzeugten Windenergieanlagen bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls. Auch die vom Antragsteller geltend gemachten optischen Beeinträchtigungen vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Die vier Anlagen entfalteten angesichts des Abstandes von 600 m weder eine erdrückende Wirkung noch trete ein „Umzingelungseffekt“ dadurch ein, dass in ca. 1,5 km Entfernung vom Haus des Antragstellers bereits der Windparks Voltlage-Höckel liege. Der Antragsgegner habe im Rahmen der UVP auch die in der Umgebung vorkommenden gefährdeten Vogel- und Fledermausarten, darunter die Feldlerche, den Turmfalken, den Mäusebussard, den Kiebitz, den Großen Brachvogel und diverse Fledermausarten, hinreichend berücksichtigt. Er habe eine umfassende Bestandsaufnahme vorgenommen und - soweit notwendig - angemessene Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen wie die Schaffung von Ausgleichsflächen und die Installation einer Abschaltautomatik angeordnet.

Der Beschluss (2 B 2/16) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.06.2016

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