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Presseinformation Nr. 07/2017 vom 06.03.2017

Gemeindliche Nachbarklage gegen Verbrauchermarkt in Bersenbrück erfolglos


Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat mit Urteil vom 3. März 2017 die Klage zweier Nachbarkommunen, der Stadt Quakenbrück und der Samtgemeinde Artland (Klägerinnen), gegen die vom Landkreis Osnabrück (Beklagter) erteilte Baugenehmigung für einen großflächigen Verbrauchermarkt im Gewerbegebiet West in Bersenbrück abgewiesen.

Die Klägerinnen hatten Widerspruch gegen die bereits im Jahr 2014 erteilte Baugenehmigung eingelegt, weil sie insbesondere interkommunale Abstimmungsrechte verletzt sahen und einen Kaufkraftabzug zulasten der in ihren Gemeinden ansässigen Märkte befürchteten. Im Jahr 2015 waren sie vor dem hiesigen Gericht allerdings schon mit ihrem Versuch, den Bau des Marktes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu stoppen, gescheitert. Das Gericht lehnte damals den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und Anordnung eines Baustopps ab (vgl. PI des Gerichts Nr. 13/2015 vom 22. Juli 2015). Die Beschwerde gegen diesen Beschluss der 2. Kammer vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) blieb erfolglos. In der Folgezeit wurde der Verbrauchermarkt in Bersenbrück eröffnet. Gleichwohl hielten die Klägerinnen an ihrer Klage fest, die nun vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde.

Zur Begründung bezog sich das Gericht im Wesentlichen auf die schon im Beschluss aus Juli 2015 gemachten rechtlichen Ausführungen: Eine Rechtsverletzung der Klägerinnen liege nicht vor. Das interkommunale Abstimmungsgebot sei gerade nicht bei jeder einzelnen Baugenehmigung für ein im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplanes befindliches Vorhaben zu beachten. Bei diesem Gebot handele es sich vielmehr um ein für die Aufstellung von Bebauungsplänen geltendes Abstimmungserfordernis. Auch aus einer etwaigen Anpassungsverpflichtung an die Ziele der Raumordnung, die die Stadt Bersenbrück aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Beklagten treffe, folge nichts anderes. Raumordnungsprogramme, die nach Inkrafttreten eines Bebauungsplanes beschlossen würden, machten die bestehenden Bebauungspläne nicht unwirksam oder funktionslos. Auch könnten sich die Klägerinnen nicht auf die Einhaltung der einer anderen Gemeinde nach dem RROP zugewiesenen Funktionen berufen. Überdies entspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes und diene ausweislich der nicht überzeugend angefochtenen Gutachten und der darin enthaltenden Prognosen eben nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, so dass aktuelle Entwicklungen, auf die sich die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung beriefen, für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung ohne Belang seien.

Das Urteil (Az. 2 A 6/15) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe vor dem Nds. OVG in Lüneburg mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.03.2017

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