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Presseinformation Nr. 05/2018 vom 13.02.2018

(Ehemaliges) Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC verliert vor dem Verwaltungsgericht


Mit Urteilen vom heutigen Tage hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klagen eines Osnabrückers gegen die von der Stadt Osnabrück (Beklagte) verfügte Aufhebung seiner waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit abgewiesen. Die Beklagte hatte bereits im Jahr 2015 die waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenschein und Waffenbesitzkarte) des Klägers widerrufen, weil sie ihn für ein Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC Osnabrück hielt.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht heute in der mündlichen Urteilsbegründung ausführte. Die umfangreiche Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung habe die Kammer davon überzeugt, an ihrer Einschätzung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. dazu Presseinformation Nr. 1/2016 vom 9. Februar 2016) festzuhalten. Nach der Gesamtschau sämtlicher Indizien gebe es hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Bescheide Mitglied im Gremium MC gewesen sei. Zu dieser Überzeugung sei die Kammer u.a. aufgrund der folgenden Anhaltspunkte gelangt: Aus polizeilichen Stellungnahmen gegenüber der Beklagte ergebe sich, dass der Vizepräsident bzw. Präsident der Rockergruppierung gegenüber der Polizei erklärt hätten, der Kläger sei zunächst - im Oktober 2012 - „nicht mehr“ Mitglied in der genannten Gruppierung und engagiere sich jedoch nunmehr - im Jahr 2014 - „wieder“ im Gremium MC. Maßgeblich gestützt werde diese Einschätzung dadurch, dass der Kläger sich gerade in der Gründungsphase im Jahr 2012 sehr für die Rockergruppierung eingesetzt habe. So habe er Clubräume angemietet und zusammen mit zwei weiteren Clubmitgliedern aus dem Führungszirkel des Gremium MC den Pachtvertrag hierfür unterschrieben. Pächter sei der Club „Rocking Machine“, der von insgesamt sieben Personen gegründet worden sei, nämlich dem Kläger, den beiden o.g. Clubmitgliedern und vier weiteren Personen, die sämtlich gleichzeitig auch Mitglied des Gremium MC gewesen seien. Dass allein der Kläger kein Mitglied im Gremium MC gewesen sein soll, leuchte vor diesem Hintergrund nicht ein. Die Kammer glaube dem Kläger auch nicht, dass er zwar die zwei heute vernommenen Zeugen aus dem Führungszirkel kenne, die anderen Gründungsmitglieder, die die Vereinssatzung mit ihm unterschrieben hätten, jedoch nicht. Sie habe auch keine plausible Erklärung dafür finden können, warum sich der Kläger derart für die Vereinigung engagieren sollte, wenn er nicht oder nicht mehr Mitglied gewesen sein sollte. Insbesondere glaube sie ihm nicht, wenn er behaupte, er habe „keine Ahnung“ gehabt, was er im Einzelnen unterschreibe. Ferner sei die Kammer nach nochmaliger Sichtung davon überzeugt, dass sich der Kläger auf einem Foto in dem Jahrbuch „40 Jahre Gremium MC“ befinde, das ihn in einer „Kutte“ zeige. Es sei fernliegend, dass sich Personen auf einem solchen Bild befänden, die mit der Vereinigung angeblich nicht zu tun hätten. Gehe man mithin von der Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC zum maßgeblichen Zeitpunkt aus, sei die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht zu beanstanden.

Die Urteile (6 A 262 und 264/15) sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

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erstellt am:
13.02.2018

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