Artikel-Informationen
erstellt am:
16.01.2017
18.01.2017 - 10:00 Uhr, Sitzungssaal 2 im Fachgerichtszentrum Osnabrück
Az: 3 A 24/16
B. ./. Nds. Landesschulbehörde
Die Klägerin klagt auf die Gewährung einer Entschädigung bzw. von Schmerzensgeld nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Landesschulbehörde (Beklagte) hatte eine ihr Mitte 2013 erteilte Einstellungszusage zurückgezogen, nachdem bekannt geworden war, dass die Klägerin beabsichtige, auch in der Schule ein (muslimisches) Kopftuch zu tragen.
Hintergrund ihres (erst) im Jahr 2015 bei der Beklagten geltend gemachten Anspruches ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das im Jahr 2015 erstmals entschieden hat, dass das pauschale gesetzliche Verbot des Kopftuchtragens bei Lehrerinnen an staatlichen Schulen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 GG verletzt.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Eine Urteilsverkündung im Anschluss an die mündliche Verhandlung ist zu erwarten. Die Pressestelle des Gerichts wird nach der Verhandlung eine Presseinformation zum Ausgang des Verfahrens herausgeben.
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erstellt am:
16.01.2017