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Presseinformation Nr. 02/2018 vom 18.01.2018

Klagen der Möwe gGmbH gegen Subventionswiderruf erfolglos


Mit Urteilen vom heutigen Tage hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klagen der Möwe gGmbH (Klägerin) gegen den im Jahr 2015 von der NBank (Beklagte) ausgesprochenen Widerruf von Zuwendungen abgewiesen. Die Beklagte hatte der Klägerin in den Jahren 2010 und 2012 Zuwendungen im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Integration von Arbeitslosen (Arbeit durch Qualifizierung)“ in Höhe von jeweils etwa 80.000 € aus Fördermitteln des Landes Niedersachsen gewährt. Die Zuwendungen galten den Projekten „Nutze Deine Chance“ und „jobtraining“. Der Widerruf im Jahr 2015 erfolgte, weil die Beklagte den von der Klägerin erbrachten Verwendungsnachweis für nicht ordnungsgemäß hielt.

Das Gericht folgte mit seinen heutigen klageabweisenden Urteilen der Ansicht der Beklagten. Der Widerruf sei jeweils rechtmäßig, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet habe. Sie habe entgegen den Auflagen der Zuwendungsbescheide eine betriebsbezogene anstelle einer projektbezogenen Abrechnung vorgelegt. Die Widerrufsbescheide wiesen keine Ermessensfehler auf; auch die Besonderheiten der Klägerin als gemeinnützige GmbH rechtfertigten keine andere Abrechnungsweise. Die nach der letzten Verhandlung der Kammer (vgl. dazu Presseinformation Nr. 2/2017 vom 11.01.2017) nachträglich vorgelegten Aufschlüsselungen der Einnahmen genügten nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung. Die damals von der Beklagten abgegebene Erklärung, wonach die Klägerin anhand der ihr zur Verfügung gestellten Muster die Abrechnungen projektbezogen nachholen bzw. erläutern solle, sei jedenfalls nicht derart zu verstehen gewesen, dass die Beklagte damit einen komplett neuen Verwendungsnachweis nach Ablauf der hierfür geltenden Fristen akzeptieren würde. Nach Ansicht des Gerichts fehlte es hierfür an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen der Beklagten.

Die Urteile (2 A 83/17 und 2 A 103/17) sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

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erstellt am:
18.01.2018

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