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Presseinformation Nr. 01/2017 vom 05.01.2017

Eilantrag gegen verkaufsoffenen Sonntag in Nordhorn erfolgreich


Mit Beschluss vom 03.01.2017 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück dem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am 08.01.2017 in Nordhorn stattgegeben. Die Stadt Nordhorn hatte durch Bescheid vom 21.12.2016 die Öffnung der Geschäfte in einem Teilbereich ihres Stadtgebiets in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr aus Anlass des „Nordhorner Neujahrsgrußes“ genehmigt.

Aus den schriftlichen Entscheidungsgründen vom gestrigen Tag folgt, dass das Gericht bereits die Rechtsgrundlage der Genehmigung, § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG), für verfassungswidrig hält. Die grundgesetzlich garantierte Sonntagsruhe verlange nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonderen sachlichen Grund für die ausnahmsweise Geschäftsöffnung an Sonntagen. Dieser sachliche Grund könne nicht im wirtschaftlichen Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber oder im „Shopping-Interesse“ potenzieller Käufer liegen, sondern erfordere eine anlassgebende, den Sonntag prägende Veranstaltung. Die Geschäftsöffnung müsse demgegenüber in den Hintergrund treten. § 5 NLöffVZG mache die Genehmigungserteilung nach seiner Formulierung und Gesetzesbegründung nicht vom Bestehen eines solchen sachlichen Grundes abhängig und ermögliche daher zu weitgehende, mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zubringende Ausnahmen von der Sonntagsruhe. Aus der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage folge zwingend die Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Stadt Nordhorn.

Der Beschluss (1 B 101/16) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

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erstellt am:
05.01.2017

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